Visum-Realität und INA 214(b)
Entgegen hartnäckiger Mythen existiert kein US-Visum für digitale Nomaden. Die Einreise unter ESTA oder B1/B2 unterliegt der strikten Vermutung der Einwanderungsabsicht gemäß Section 214(b) INA. Wer gegenüber dem CBP-Officer "Remote Work" erwähnt, riskiert die sofortige Abweisung. Das US-Recht unterscheidet nicht zwischen lokaler Arbeit und dem Tippen für einen deutschen Server; entscheidend ist die physische Präsenz auf US-Boden während der Leistungserbringung.
Finanzielle Administration und Buchhaltung
Die steuerliche Ansässigkeit bleibt bei vorübergehenden Aufenthalten in Deutschland bestehen. Für die Buchhaltung bedeutet dies eine lückenlose Dokumentation nach GoBD-Richtlinien. Werden Betriebsausgaben in den USA getätigt, müssen die Belege den strengen Anforderungen der deutschen Finanzverwaltung genügen (Währungsumrechnung zum EZB-Tageskurs, Vorsteuerabzugsausschluss).
GoBD-konforme Belegführung im Ausland
Eine ordnungsgemäße Buchhaltung erfordert 2026 eine revisionssichere Digitalisierung der Belege unmittelbar nach der Entstehung. Die bloße Aufbewahrung von Quittungen aus US-Supermärkten oder Co-working-Spaces ohne Bezug zum Geschäftsbetrieb führt bei der Betriebsprüfung regelmäßig zur Streichung des Betriebsausgabenabzugs.
A1-Bescheinigung und SV-Recht
Für Angestellte ist die A1-Bescheinigung (Entsendung/Ausnahmevereinbarung) zwingend, um den Verbleib im deutschen Sozialversicherungssystem nachzuweisen. Ohne dieses Dokument drohen dem Arbeitgeber bei einer Prüfung Nachzahlungen und Bußgelder, da der Versicherungsschutz im außereuropäischen Ausland ohne bilaterale Spezifika nicht automatisch greift.
Weitere Informationen zu den neuen Rechnungslegungsvorschriften ab 2026 finden Sie hier: https://buchhaltungs-leitfaden.de/.
Definition der produktiven Tätigkeit
Wer mit dem Visa Waiver Program (ESTA) in die USA reist, sollte sich über eine Sache im Klaren sein: Die US-Grenzschützer kennen keinen Spaß, wenn es um die Trennung von Urlaub und Job geht. Es gibt da eine ganz feine Linie zwischen „kurz mal erreichbar sein“ und echter Erwerbstätigkeit.
Handy, Laptop und WLAN - mehr braucht es für viele Tätigkeiten nicht
Was geht noch als „Urlaub“ durch?
Keine Sorge, du darfst dein Handy anlassen. Gelegentliches E-Mail-Checken oder ein kurzer interner Video-Call mit den Kollegen sind meistens okay. Die CBP nennt das incidental business activities. Das sind quasi geringfüge Nebentätigkeiten, die den touristischen Charakter deiner Reise nicht gefährden. Solange du primär als Tourist unterwegs bist, drückt der Zoll ein Auge zu.
Wann es brenzlig wird
Kritisch wird es sofort, wenn deine Tätigkeit eine sogenannte productive work-Komponente bekommt. Sobald du das tust, was eigentlich dein Kerngeschäft ist, gilt das für die US-Behörden als illegale Arbeitsaufnahme. Das betrifft zum Beispiel:
Programmieren von Code
Erstellen von Grafiken oder Designs
Strategische Beratung gegen Honorar
Selbst das Lektorieren von Texten für deutsche Kunden
Der große Irrtum beim Home-Office
Viele denken: „Mein Chef sitzt in Berlin, mein Gehalt kommt auf ein deutsches Konto und ich arbeite eh nur im Airbnb – was soll da passieren?“ Das ist der größte Fehler. Für das Department of Homeland Security zählt einzig und allein dein physischer Aufenthaltsort. Wenn du in New York auf dem Laptop tippst, arbeitest du in den USA – völlig egal, wo der Auftraggeber sitzt.
Das Risiko ist extrem hoch
Wer hier die Regeln dehnt, spielt mit dem Feuer. Wenn die Beamten feststellen, dass du eigentlich zum Arbeiten da bist, fliegst du sofort raus. Die Konsequenz? Meistens eine lebenslange Sperre für das ESTA-Verfahren. Danach kommst du ohne ein mühsam beantragtes Visum nie wieder unkompliziert in die Staaten.
Abgrenzung zu Business-Meetings
Legitim unter ESTA sind Vertragsverhandlungen, Messebesuche oder strategische Abstimmungen. Die operative Durchführung von Projekten ist hiervon explizit ausgeschlossen und erfordert theoretisch Arbeitsvisa der H- oder O-Kategorie, die für Nomaden faktisch unerreichbar sind.
Infrastruktur und VPN-Haftung
Die Nutzung deutscher Unternehmensressourcen aus den USA erfordert eine dedizierte VPN-Struktur, nicht nur aus Sicherheitsgründen, sondern um steuerrechtlich den Ort der Geschäftsleitung (management presence) eindeutig in Deutschland zu verorten. Eine US-IP-Adresse in Logfiles kann bei Betriebsprüfungen kritische Fragen zur Betriebsstättenproblematik aufwerfen.
Rechtliche Konsequenzen bei Statusverstoß
Ein Verstoß gegen die Aufenthaltsbedingungen führt zur dauerhaften Unfähigkeit, das ESTA-Verfahren zu nutzen. Dies hat weitreichende Folgen für zukünftige private und geschäftliche Reisen. Die Mitführung von Arbeitsverträgen oder umfangreichem Equipment kann bei einer Gerätedurchsuchung durch die Border Patrol als Beweis für eine unerlaubte Arbeitsaufnahme gewertet werden.